Haus- Service Branzke

Karsten Branzke
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Private Ausgaben steuerlich absetzen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für private Haushalte

Ab dem Jahr 2009 ist die steuerliche Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen der eigenen Wohnung/des eigenen Hauses deutlich verbessert worden.
Pro Rechnung kann aber jeweils nur ein Steuervorteil (haushaltsnahe Dienstleistung oder handwerkliche Tätigkeit) in Abzug gebracht werden.

Welche Maßnahmen werden gefördert?

Haushaltsnahe Dienstleistungen / sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse

Bei haushaltsnahen Dienstleistungen, die von einem selbstständigen Dienstleister oder einer Dienstleistungsagentur ausgeführt werden, und bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.000,00 € jährlich.

Zu den begünstigten Leistungen gehören neben den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen unter anderem: Fensterreinigung durch einen selbstständigen Fensterputzer, Reinigung der Wohnung durch einen Angestellten einer Dienstleistungsagentur, Reinigung des Treppenhauses und der übrigen Gemeinschaftsräume durch Reinigungsunternehmen, Gartenpflegearbeiten (wie zum Beispiel Rasenmähen oder Heckenschneiden) durch einen Selbstständigen sowie Dienstleistungen von Selbstständigen anlässlich von privaten Umzügen.

Beispiel 1 - Reinigung Ihrer Fenster

Sie lassen von einem Reinigungsunternehmer regelmäßig Ihre Fenster auf Vordermann bringen.

Er rechnet z. B. monatlich 150,00 €, also jährlich netto 1.800,00 € ab.

Lohnkosten 1.800,00 €
+ 19 % MwSt. 342,00 €

Gesamt brutto 2.142,00 €                                  20 % Steuerbonus: 428,40 €

Wenn die Arbeitsleistung (Lohnkosten) einschließlich Mehrwertsteuer 20.000,00 € beträgt, können Sie hier den maximalen Bonus von 4.000,00 € nutzen.

Handwerkerleistungen

Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer seit diesem Jahr zusätzlich um weitere 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerzahlers, höchstens 1.200,00 € jährlich. Begünstigt sind alle Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung.
Hierzu gehören u. a.: Malerarbeiten wie Streichen/Lackieren von Innen- und Außenwänden, Türen, Fenster, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren; Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen); Reparatur, Austausch oder Wartung von Heizungsanlagen oder Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen vor Ort (z. B. Fernseher, Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, PC); Modernisierung oder Austausch der Einbauküche, Modernisierung des Badezimmers, Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück. - 2 - Ebenfalls begünstigt sind sogenannte Kontrollaufwendungen zum Beispiel die Schornsteinfegergebühr, die Wartungsgebühr der Heizung oder die Kontrolle von Blitzschutzanlagen sowie handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z. B. Kabel für Strom oder Fernsehen).

Wichtig: Alle handwerklichen Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme werden nicht gefördert, weil es sich dann nicht um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen handelt. Als Neubaumaßnahme gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Erweiterung der Wohn-/Nutzfläche anfallen.

Beispiel 2 – Reparaturen rund um Ihre Wohnung

Ihr Sanitär- und Heizungs-Fachbetrieb repariert Ihre Heizung und berechnet Ihnen brutto 4.500,00 € (Lohnkosten betragen 3.000,00 €).

Anrechenbare Lohnkosten 3.000,00 €
+ 19 % MwSt. 570,00 €

Gesamt brutto 3.570,00 €                                     20 % Steuerbonus: 714,00 €

Maximal können Sie für 6.000,00 € Lohnkosten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer einen Steuerbonus von 20 %, somit 1.200,00 € geltend machen.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?

Begünstigt sind jeweils die Aufwendungen für die Arbeitsleistung (also der Arbeitslohn) einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten und die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist aber nicht erforderlich.

Wichtig: Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren (z. B. Fliesen, Tapeten, Farbe, Pflastersteine oder Pflegebett) bleiben außer Ansatz.

Welche Nachweise sind erforderlich?

Sie müssen für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein. In folgenden Fällen genügt der Kontoauszug, der die Abbuchung des Rechnungsbetrages ausweist: Überweisung, Online-Banking, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren, Einzugsermächtigung, Übergabe Verrechnungsscheck oder Dauerauftrag. Barzahlungen werden nicht anerkannt!

Fazit: Sie haben also die Möglichkeit, bis zu jährlich 5.200,00 € Steuerbonus zu genießen, sowohl 4.000,00 € (max. Aufwendungen 20.000 €) für haushaltsnahe Dienstleistungen, als auch 1.200,00 € (max. Aufwendungen 6.000 €) für Handwerkerleistungen.

>>>  Für weitere Informationen fragen Sie bitte Ihren Steuerberater oder Ihr Finanzamt!  <<<